Corona-Pandemie: Aktuelles aus dem Verfahrensrecht

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Zur Unterstützung der infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich in Bedrängnis geratenen Betriebe hat die Bundesregierung einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

Die Coronavirus-Pandemie stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Viele Unternehmen leiden als Folge der Pandemie gegenwärtig unter erheblichen Umsatzeinbrüchen und geraten dadurch in eine wirtschaftliche Schieflage. Um Arbeitsplätze in den Betrieben zu erhalten und Kündigungen von Beschäftigten zu vermeiden, hat die Bundesregierung befristet bis zum 31.12.2020 einen erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld beschlossen.

ERLEICHTERUNGEN DURCH DIE KURZARBEITERGELDVERORDNUNG

Im Einzelnen wurden die für Kurzarbeit bislang geltenden Regelungen folgendermaßen modifiziert:

  • Kurzarbeit kann bereits angemeldet werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang lag diese Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft.
  • Auch in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf einen Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) zur Vermeidung von Kurzarbeit verzichtet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die von dem Arbeitgeber für Arbeitsausfälle ihrer Beschäftigten normalerweise zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Der Pauschalierung wird eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.

ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN

Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld:

Hiernach muss die Kurzarbeit zunächst aufgrund einer kollektiv- oder einzelvertraglichen Vereinbarung arbeitsrechtlich zulässig sein; die Einführung von Kurzarbeit durch Ausübung des Direktionsrechts ist nicht möglich.

Ferner muss es zu einem auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhenden, vorübergehenden und unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall gekommen sein, wobei der Entgeltausfall bei den betroffenen Beschäftigten mindestens 10 Prozent des jeweiligen Bruttomonatsentgelts betragen muss. Zur Erfüllung des Kriteriums der Unvermeidbarkeit müssen in aller Regel insbesondere Arbeitszeitguthaben und Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr zuvor aufgebraucht worden sein. Von der Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wird von der Bundesagentur für Arbeit auskunftsgemäß befristet bis zum 31.12.2020 abgesehen, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.

Darüber hinaus müssen in dem betroffenen Betrieb oder Betriebsteil mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und die von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Letztere sind beispielsweise nicht erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist.

Schließlich muss der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden sein. Hier ist zu beachten, dass Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet wird, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist.

Für Fragen steht Ihnen Herr Dr. Michael Beckhusen gern zur Verfügung.