Aktuelle Rechtliche Entwicklungen beim Homeoffice

Ihr Ansprechpartner

Das Thema Homeoffice hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Insbesondere die COVID-19-Pandemie beschleunigte die Integration von Homeoffice-Lösungen in den Arbeitsalltag und sorgte dafür, dass das Homeoffice für viele Beschäftigte zu einem integralen Bestandteil ihrer Arbeit geworden ist. Folge ist, dass vermehrt Einzelfragen an die Gerichte herangetragen wurden, deren Entscheidungen zu einer Weiterentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen beigetragen haben.

Recht auf Homeoffice

So hat es etwa klarstellende Entscheidungen zum Anspruch und zur Beendigung einer Tätigkeit im Homeoffice gegeben.

In einem Fall klagte ein Arbeitnehmer gegen die zum Zwecke der Änderung des Arbeitsortes ausgesprochenen Änderungskündigung seines Arbeitgebers und argumentierte, dass er seine Tätigkeit auch dauerhaft im Homeoffice erbringen könne. Das LAG Baden-Württemberg (04.11.2024 – 9 Sa 42/24) entschied, dass der Arbeitnehmer ohne eine ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf Homeoffice habe. Insbesondere müsse der Arbeitgeber die dauerhafte Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice auch nicht zur Abwendung einer Änderungskündigung gestatten.

In einem anderen, vom LAG Hamm (06.03.2023 – 18 Sa 832/22) entschiedenen Fall, klagte ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung seiner seit 2016 bestehenden Zusatzvereinbarung, die ihm die überwiegende Erbringung seiner Tätigkeit im Homeoffice ermöglichte. Das Gericht stellte fest, dass die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zulässig sei, sofern – was der Fall war – ein entsprechendes Kündigungsrecht vertraglich vereinbart worden sei. Die Kündigung der Zusatzvereinbarung stelle auch weder eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar noch umgehe sie den Kündigungsschutz, da lediglich der Arbeitsort und nicht das Arbeitsverhältnis an sich betroffen sei.

Arbeitsunfälle im Homeoffice

Das SG München (09.11.2022 – S 9 U 353/21) hatte sich mit dem Aspekt des Versicherungsschutzes bei Unfällen im Homeoffice auseinanderzusetzen. Gegenstand der Entscheidung war der Unfall einer Arbeitnehmerin im Homeoffice, die während ihrer Arbeit am Schreibtisch von einem Gymnastikball stürzte. Die Arbeitnehmerin legte dem Gericht glaubhaft dar, dass der Sturz während der Ausübung ihrer Arbeit geschehen sei, weswegen das Gericht die Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Arbeit sah und den Vorfall als Arbeitsunfall einstufte.

Noch weiter ging das BSG in einer Entscheidung vom 21.03.2024 (B 2 U 14/21 R). Der selbständige Kläger arbeitete in seinem häuslichen Büro, als er feststellte, dass die Heizkörper kalt waren. Beim Versuch, die Heizung im Keller zu regulieren, kam es zu einer Verpuffung, die zu schweren Verletzungen führte. Das BSG entschied, dass die Tätigkeit des Klägers im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand, da die Heizungsregulierung der Fortsetzung seiner Arbeit diente und erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.

Betriebswege im und außerhalb des Homeoffice

Zum Versicherungsschutz auf Betriebswegen im Homeoffice erging eine Entscheidung des SG Schwerin (13.12.2022 – S 16 U 49/22). Eine Arbeitnehmerin stürzte auf der Treppe innerhalb ihres Wohnhauses, nachdem sie ihre Arbeit im Homeoffice beendet hatte. Das Gericht entschied, dass der Rückweg vom häuslichen Arbeitsplatz in den Wohnbereich als versicherter Betriebsweg anzuerkennen sei und stufte den Unfall als Arbeitsunfall ein.

Gleichermaßen urteilten das LSG Niedersachsen-Bremen (16.03.2023 – L 14 U 29/22) und das LSG Bayern (20.6.2024 – L 17 U 215/23) für Sachverhalte, in denen Arbeitnehmer in ihrer Mittagspause vom Homeoffice zu einem Imbiss fuhren, um sich dort ihr Mittagessen zu besorgen. Die jeweils auf dem Rückweg ins Homeoffice erlittenen Unfälle stuften die Gerichte als versicherte Wegeunfälle ein und begründeten dies damit, dass es für den Umfang des Versicherungsschutzes keinen Unterschied mache, ob ein Arbeitnehmer den Weg zur Nahrungsaufnahme während einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Arbeitspause von seiner Privatwohnung oder vom betrieblichen Arbeitsplatz antrete. Abweichend allerdings das SG Würzburg (27.03.2023 – S 5 U 6/23) über die Fahrt eines Arbeitnehmers zum Supermarkt zur Besorgung seines Mittagessens, das den auf dem Weg erlittenen Unfall nicht als versicherten Wegeunfall anerkannte.

Fazit

Die jüngere Rechtsprechung zeigt, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Homeoffice weiter konkretisieren und dabei sowohl die Interessen von Arbeitgebern als auch die der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Zu begrüßen ist vor allem die Entwicklung bei der Anerkennung von Arbeitsunfällen und Betriebswegen im Homeoffice, mit denen eine zunehmende Gleichstellung der Arbeitnehmer im Homeoffice mit den Arbeitnehmern am betrieblichen Arbeitsplatz erfolgt und Unfallversicherungsschutz im Homeoffice sogar dann gegeben sein kann, wenn private Gefahrenquellen für den Unfall ursächlich sind.