Gerichtliche Neuerungen bei großen Internationalen Wirtschaftsstreitigkeiten

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Justizstandort Deutschland – Commercial Courts statt Schiedsgericht in Singapur

Hintergrund

In internationalen Projekt- oder Unternehmenskaufverträgen wird häufig vereinbart, für den Fall von Streitigkeiten internationale Schiedsgerichte zur Streitbeilegung anzurufen. Ein solches Schiedsverfahren kann sehr teuer werden. Zudem gibt es keine Möglichkeit, den Schiedsspruch nochmals überprüfen zu lassen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Justizstandort-Stärkungsgesetz, welches am 1. April 2025 in Kraft getreten ist, nun die Möglichkeit geschaffen, größere Wirtschaftsstreitigkeiten vor neu eingerichtete Commercial Courts zu bringen. Diese werden an den Oberlandesgerichten der Länder eingerichtet und ermöglichen eine Verhandlung in englischer Sprache.

Umfang der Gerichtsbarkeit der Commercial Courts und Rechtsmittelinstanz

Der Gesetzgeber sieht im neuen § 119b Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor, dass vor den Commercial Courts bestimmte Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 Euro verhandelt werden können. Konkret sind dies gemäß § 119b Abs. 1 GVG:

  1. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,
  2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen an einem Unternehmen,
  3. Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.

Praktisch relevant könnte diese Zuständigkeit insbesondere bei M&A-Transaktionen, aber auch bei größeren Projekten im Rahmen von Lieferketten, werden. Den Ländern steht es jedoch auch frei, die vorbenannten Bereiche auf bestimmte Sachgebiete zu beschränken.

Als Rechtsmittelinstanz für die Commercial Courts ist gemäß § 614 ZPO eine direkte und zulassungsfreie Revision zum Bundesgerichtshof vorgesehen. In beiden Instanzen ist eine Verhandlung in englischer Sprache möglich. In einem frühen Organisationstermin werden gemäß § 612 ZPO mit den Parteien Vereinbarungen über die Organisation und den Ablauf des Verfahrens getroffen, was den Schiedsverfahren angelehnt ist. Die Öffentlichkeit ist in diesen Verfahren nicht ausgeschlossen. Das neue Gesetz hat aber Möglichkeiten des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in § 273a ZPO getroffen.

Bereits eingerichtete Commercial Courts in mehreren Bundesländern

Von der Ermächtigung Commercial Courts an den Oberlandesgerichten einzurichten, haben bereits mehrere Länder Gebrauch gemacht. Die meisten haben sich auf bestimmte Sachgebiete spezialisiert, so beispielsweise das Kammergericht Berlin auf das Bau- und Architektenrecht, das OLG Stuttgart auf das Gesellschaftsrecht, das OLG München auf Rechtsstreitigkeiten innerhalb von Lieferketten oder das OLG Bremen auf Streitigkeiten aus den Bereichen Luft- und Raumfahrt, Logistik und Seehandel. Es ist im Einzelfall also ratsam, sich vor Vereinbarung eines Gerichtsstands am Commercial Court mit dem Schwerpunkt des jeweiligen Standorts auseinanderzusetzen. Weitere Commercial Courts gibt es bereits in Hamburg, Frankfurt am Main und Düsseldorf. Mitte September 2025 ist ein Commercial Court für Niedersachen am OLG Celle an den Start gegangen. Die Sonderzuständigkeiten orientieren sich häufig an der Expertise der am Commercial Court tätigen Richterschaft, so dass in den Verfahren auch eine hohe Sachkunde zu erwarten ist.

Alternativen für Streitigkeiten unter 500.000 EUR

Selbstverständlich besteht der Bedarf einer Gerichtsverhandlung mit wirtschaftsrechtlicher Expertise und Verhandlungsführung in englischer Sprache auch für Streitigkeiten mit geringerem Streitwert als der Aufgriffsgrenze für die Commercial Courts von 500.000 Euro. Für diese Fälle sind in der Zwischenzeit an einer Reihe von Landgerichten so genannten Commercial Chambers eingerichtet worden. In Niedersachsen sind diese in Hannover, Osnabrück und Braunschweig angesiedelt.

In Bremen ist ebenfalls seit 2025 eine weitere Alternative verfügbar: Das Hanseatische Schiedsgericht, initiiert von den Handelskammern Bremen und Hamburg. Hierbei handelt es sich um ein die Öffentlichkeit ausschließendes Schiedsverfahren, welches ebenfalls in englischer Sprache und bei Wunsch der Parteien auch in großen Teilen digital geführt werden kann.

Fazit

Die Zeiten, in denen internationale Wirtschaftsstreitigkeiten in Deutschland kaum verhandelt werden konnten, gehören mit der Einführung der vorbeschriebenen neuen Institutionen der Vergangenheit an. Der teure Gang in die Schweiz oder eine weite Reise nach Singapur, wie es früher oft für Schiedsgerichte vereinbart wurde, sind ebenso wie die Suche nach spezialisierten Schiedsrichtern nicht mehr erforderlich. Die deutschen Commercial Courts an den Oberlandesgerichten versprechen eine sinnvolle und fachlich kompetente Institution der Streitbeilegung. Wer alternativ weiterhin unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln möchte, kann ein Schiedsgerichtsverfahren nach den deutschen Regeln der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) z.B. am Hanseatischen Schiedsgericht der IHK Hamburg und Bremen führen.