Haftungsrisiko für GmbH-Geschäftsführer und Versicherungsschutz

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Gerichte hatten sich in den letzten Jahren immer wieder mit der Haftung der GmbH-Geschäftsführer für Pflichtverletzungen zu beschäftigen. In vielen Fällen mussten die Geschäftsführer schlussendlich für den entstandenen Schaden haften, sodass nicht zu Unrecht von einem der haftungsträchtigsten Berufe gesprochen wird. Zentrale Haftungsnorm ist § 43 GmbHG, nach dem die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaften die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden haben (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Die von den Geschäftsführern bei ihrer Tätigkeit zu beachtenden Pflichten sind inzwischen so vielfältig, dass es für einen Geschäftsführer eigentlich unmöglich ist, hier noch den Überblick zu behalten. Allein schon die Beachtung aller nationalen und EU-rechtlichen Vorgaben ist in unserer überregulierten Gesellschaft nur noch schwer zu leisten. Umso wichtiger ist es für Geschäftsführer, das eigene finanzielle Risiko durch haftungsreduzierende Vereinbarungen mit den Gesellschaftern einzugrenzen. Den gegenläufigen Interessen von Gesellschaftern und Geschäftsführern wird dabei am ehesten durch einen ausreichenden Versicherungsschutz Rechnung getragen.

Die Director & Officers Versicherung (D&O Versicherung) ist daher zu einem unverzichtbaren Bestandteil des Geschäftsführerdaseins geworden. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen die D&O Versicherung eine Einstandspflicht ablehnte, so dass Versicherungsnehmer ihre Ansprüche gegen die Versicherung gerichtlich durchsetzen mussten. Aus der jüngeren Rechtsprechung ist daher auf einige Entscheidungen zur D&O Versicherung hinzuweisen, die zur Stärkung der Position des Geschäftsführers und der geschädigten Gesellschaft gegenüber dem D&O Versicherer beigetragen haben.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln

Mit Urteil vom 21.11.2023 (9 U 206/22) hat das OLG Köln die seit Jahren streitige Frage beantwortet, ob sich die Beweislastverteilung in der Organhaftung ändert, wenn der Deckungsanspruch des Geschäftsführers gegen den D&O-Versicherer an die geschädigte Gesellschaft abgetreten wird. Im Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer trägt nach dem Gesetz die Gesellschaft nur die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Der Geschäftsführer hat hingegen darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre. Viele Jahre wurde kontrovers diskutiert, ob diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch für den Rechtsstreit gilt, den die Gesellschaft aus abgetretenem Deckungsanspruch gegen den Versicherer führt. So wurde von einem Teil der Literatur vertreten, dass sich die Darlegungs- und Beweislast infolge der Abtretung zu Lasten der Gesellschaft ändere und diese die Beweislast des Geschäftsführers zu tragen habe. Ein anderer Teil der Literatur hielt an der Beweislastumkehr zugunsten der Gesellschaft fest, da der Wegfall der Beweislastumkehr im Direktprozess der Gesellschaft gegen die Versicherung zu einer erheblichen Schlechterstellung der Gesellschaft führe und sich das versicherte Risiko damit zu Gunsten der Versicherung verlagere. Das OLG Köln entschied nun zugunsten der Gesellschaft und hielt an der Beweislastumkehr fest. Im Direktprozess führt dies für den Versicherer zu der Situation, dass er anstelle des Geschäftsführers dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass der Geschäftsführer sorgfaltsgemäß gehandelt hat. Der Versicherer steht hier aber nicht allein, da ihm der Geschäftsführer vertraglich zu Auskunft und Mitwirkung verpflichtet ist.

Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt

In einem anderen Verfahren hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 13.07.2023 (20 U 64/22) entschieden, dass der Geschäftsführer sich gegenüber seiner D&O Versicherung im Rahmen der Deckung von Verteidigungskosten in Strafverfahren gegenüber seiner Versicherung nicht zur Tat einlassen muss. Hier hatte die Versicherung die Zahlung der ersten Verteidigerrechnung mit dem Hinweis verweigert, der Geschäftsführer habe gegen seine in den Versicherungsbedingungen geregelten Unterrichtungsobliegenheiten verstoßen, da er sich weder gegenüber der Versicherung eingelassen noch ihr Einsicht in die Strafakte gewährt habe. Das Gericht entschied gegen eine Obliegenheitsverletzung und erachtete es als ausreichend, dass der Versicherungsnehmer den Tatvorwurf bestritten hatte.

Auch der Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.12.2020 (7 W 29/20) im Wirecard-Verfahren verpflichtete die Versicherung, dem antragstellenden Geschäftsführer Deckungsschutz zur Abwehr der gegen ihn erhobenen Ansprüche zu gewähren. Auch wenn die Deckung in den Versicherungsbedingungen für eine wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung ausgeschlossen ist, muss diese erst rechtskräftig festgestellt werden, sofern der Geschäftsführer die Pflichtverletzung bestreitet. Sehr positiv ist schließlich die Entscheidung des BGH vom 18.11.2020 (IV ZR 217/19), nach der jetzt auch die Insolvenzhaftungstatbestände des § 15 b InsO (früher § 64 GmbHG) vom Versicherungsschutz umfasst sind, was bis zu diesem Zeitpunkt von mehreren Oberlandesgerichten abgelehnt worden war. Damit müssen die D&O Versicherungen auch in diesem haftungsträchtigen Bereich Deckung gewähren.

Fazit

Der Abschluss einer D&O Versicherung bietet sowohl dem Geschäftsführer als auch der Gesellschaft zahlreiche Vorteile. Der Geschäftsführer wird im Falle einer Pflichtverletzung von erheblichen finanziellen Zahlungsverpflichtungen befreit und der geschädigten Gesellschaft steht im Schadensfall ein solventer Schuldner gegenüber. Wichtig ist beim Abschluss einer D&O Versicherung aber nicht nur, der Höhe nach auf eine auf den Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zugeschnittene Versicherungssumme zu achten. Auch ein sorgfältiges Studium der Versicherungsbedingungen und eine Analyse, ob die wichtigsten Haftungsfelder ausreichend abgedeckt sind, ist unabdingbar. Denn nach wie vor existieren sehr unterschiedliche Bedingungen zur Ausgestaltung der D&O Versicherung, die nicht für alle Unternehmen passen.