Reform des Stiftungsrechts

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Dr. Jens-Uwe Nölle
Rechtsanwalt
Nicht nur in Fachkreisen wurde in den letzten Jahren immer wieder eine Reform des Stiftungsrechts gefordert. Unterschiedliche Stiftungsgesetze in den 16 Bundesländern, das Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht sowie unterschiedliche Herangehensweisen der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörden in den einzelnen Bundesländern führten immer wieder zu Unsicherheiten bei Stiftungen und Stiftern. Um die grundsätzliche Attraktivität weiterer Stiftungsgründungen gerade auch in Stiftungshochburgen wie Hamburg und Bremen nicht zu gefährden, bestand Einigkeit, dass es hier zu einer Vereinheitlichung kommen müsse. Ziel sollte sein, das Stiftungszivilrecht abschließend in den §§ 80 ff. BGB zu regeln und so die landesrechtlichen Regelungen auf Bundesebene zu vereinheitlichen. Seit 2014 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hieran gearbeitet.
Ergebnis dieses langen Prozesses ist das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes", welches die Stiftungsreform beinhaltet, das am 16. Juli 2021 vom Bundestag verabschiedet wurde. Die Neuregelungen treten im Wesentlichen zum 1. Juli 2023 in Kraft. Davon ausgenommen ist das neue Stiftungsregister, welches erst drei Jahre nach Inkrafttreten der Stiftungsreform etabliert werden soll, also zum 1. Januar 2026.
Was eine Stiftung ausmacht, bestimmt § 80 BGB n.F., der nun erstmals eine Definition voranstellt: "Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgesehenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung)."
Im Folgenden soll auf drei für die Praxis wesentliche Aspekte der Reform hingewiesen werden:
Haftung der Stiftungsorgane
Der Gesetzgeber hat die Sorgen vieler Stiftungsorgane vor einer ausufernden Haftung ernst genommen und gegengesteuert. Zum einen ist durch den Verweis des § 84a Abs. 3 S. 1 BGB n.F. auf § 31a BGB nun geregelt, dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Organs die Stiftung trägt.
Zum anderen wird die aus dem Aktienrecht bekannte "Business Judgment Rule" durch § 84a Abs. 3 S. 2 BGB n.F. nun ausdrücklich auch für Stiftungen herangezogen: "Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln." Es wird sogar mit guten Gründen vertreten, dass diese allgemeine Grundregel bereits jetzt schon anwendbar ist.
Satzungsänderungen
Die Voraussetzungen für Änderungen an der Stiftungssatzung durch die Stiftungsorgane (und die nach Landesrecht zuständigen Behörden) sind zukünftig in § 85 BGB n.F. abschließend und bundeseinheitlich geregelt. Dabei gilt weiterhin: Je stärker eine Satzungsänderung in das Wesen der Stiftung eingreift und somit die Stiftung verändert, desto strenger sind die Voraussetzungen für die Satzungsänderung. Aber es gibt in Teilbereichen doch Vereinfachungen: Es darf nun stärker in die Satzung eingegriffen werden, um sie an aktuelle Gegebenheiten anzupassen. Dabei muss allerdings immer der Wille des Stifters Berücksichtigung finden. Für notleidende Stiftungen besteht durch die Reform nun auch die beschränkte Möglichkeit der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung. Des Weiteren wurden Erleichterungen bei der Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen. Gerade sehr kleine Stiftungen haben durch die anhaltende Zinssituation häufig keine Möglichkeiten mehr, ihren Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Hier wäre jetzt zu prüfen, ob sich neue Geldquellen erschließen lassen oder ob die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung ein gangbarer Weg ist.
Stiftungsverzeichnis
Stiftungen müssen aktuell bei den jeweiligen Stiftungsbehörden in Stiftungsverzeichnisse eingetragen werden. In einigen Bundesländern haben diese Verzeichnisse allerdings keine Publizitätswirkung, was zur Folge hat, dass nicht öffentlich einsehbar ist, welche Stiftungen eingetragen sind und wer für diese verantwortlich ist. Um dies zu vereinheitlichen und um mehr Transparenz zu schaffen, wird ein bundeseinheitliches zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung unter der Führung des Bundesamtes der Justiz eingeführt. Dieses soll auch die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder ausweisen, wodurch die Beantragung einer Bestätigung über die Vertretungsbefugnis künftig wegfallen dürfte. Nach Eintragung in das Stiftungsregister muss die Stiftung als Namenszusatz entweder "eingetragene Stiftung" oder die Abkürzung "e.S." führen.
Fazit
Die Stiftungsrechtsreform stellt einen wichtigen ersten Schritt zu einer dringend notwendigen Vereinheitlichung des Stiftungsrechts dar. Auch bringen die Änderungen mehr Flexibilität und Handlungsspielraum für Stiftungen und Stifter. Bei der Gestaltung von Stiftungssatzungen sollte dieser Handlungsspielraum genutzt werden.
