Verschärfung von Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf

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Dr. Martin Stoevesandt, LL.M.
Rechtsanwalt
Hintergrund
Das Risiko des Vorliegens aller entscheidungsrelevanter Informationen ist auch bei einem Unternehmensverkauf grundsätzlich von jeder Vertragspartei selbst zu tragen. Gleichwohl obliegen dem Verkäufer bestimmte Aufklärungspflichten über den jeweiligen Verkaufsgegenstand. Diese beziehen sich auf vertragswesentliche Umstände, die den Vertragszweck einer redlichen Partei vereiteln könnten (offenbarungspflichtige Umstände). Zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken werden in Unternehmenskaufverträgen regelmäßig Haftungsausschlüsse vereinbart. Diese greifen aber nicht ausnahmslos und können bei der Verletzung von Aufklärungspflichten des Verkäufers eine trügerische Sicherheit darstellen.
In der Praxis stellt sich die Frage, wie entsprechende Aufklärungspflichten erfüllt werden können und welche Bedeutung z.B. der Durchführung einer Due Diligence durch den Käufer beizumessen ist. Der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 15.09.2023 (V ZR 72/22) als nicht automatisch ausreichend angesehen, wenn offenbarungspflichtige Unterlagen lediglich in einem dem Käufer zugänglichen Datenraum kurz vor Beurkundung eingestellt werden. Die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidung, die als Verschärfung anzusehen ist, werden nachfolgend dargestellt.
Entscheidung des BGH v. 15.09.2023
Wie eingangs aufgezeigt, hat sich der BGH jüngst mit der Thematik der Bereitstellung von Informationen in einem elektronischen Datenraum auseinandergesetzt. Die Besonderheit des entschiedenen Falls bestand dabei auch darin, dass noch am Tag vor der Beurkundung des Verkaufs hunderte Dateien in den Datenraum eingestellt wurden.
Der BGH konkretisierte in seinem Urteil einerseits die Anforderungen an einen Datenraum. Andererseits bekräftigte er seine bestehende Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Richtigkeit und Vollständigkeit entsprechender Angaben. Im Wesentlichen sei bei der Bereitstellung von Daten in einem Datenraum Folgendes zu beachten:
- Aufbau Datenraum: "Offenbarungspflichtige Umstände" können grundsätzlich in einem elektronischen Datenraum dargestellt werden. Ob dies jedoch der jeweiligen Aufklärungspflicht genügt, hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Sofern auf die Bereitstellung einer umfassenden Datensammlung zurückgegriffen wird, besteht beim Verkäufer die berechtigte Erwartung, der Käufer werde gezielt auf die offenbarungspflichtigen Informationen zugreifen.
Wichtig für den gezielten Zugriff ist bereits der Aufbau des Datenraums. Zu empfehlen ist das Einstellen eines Inhaltsverzeichnisses und einer Suchfunktion zur besseren Orientierung. Darüber hinaus sind aussagekräftige Dateinamen zu vergeben. Die Anforderungen hieran steigen mit der Relevanz des jeweiligen Dokuments, sodass ein Umstand von ganz erheblicher Bedeutung ohne Weiteres an seinem Dateinamen als solcher erkennbar sein sollte. Im Zweifel ist ein gesonderter Hinweis durch den Verkäufer zu erwarten. Die einzelnen Dokumente sind in Dateiordnern nach Themenfeldern zu strukturieren. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass einzelne Dokumente nicht in falschen Ordnern "versteckt" werden. Dies wäre der Fall, wenn z.B. ein Dokument zu einem rechtlichen Thema im Ordner über Steuerangelegenheiten abgelegt würde. Die einzelnen Ordner sollten zusätzlich nach ihrer Relevanz sortiert, bzw. gekennzeichnet werden, sodass Inhalte von ganz erheblicher Bedeutung nicht den Eindruck einer untergeordneten Stellung im Rahmen der Datensammlung machen. Zuletzt ist darauf zu achten, dass eine Benachrichtigung über nachträglich eingestellte Informationen erfolgen sollte. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn die Information besonders relevant oder das Zeitfenster zur nachträglichen Sichtung besonders kurz ist.
- Richtigkeit und Vollständigkeit: Unabhängig von dem Bestehen einer Offenbarungspflicht kommt hinzu, dass tatsächlich gemachte Angaben richtig sein müssen und nicht bewusst unvollständig sein dürfen. Dies bezieht sich sowohl auf Angaben, die vorvertraglich oder im Rahmen des Vertrages gemacht wurden, als auch auf Antworten des Verkäufers, die im Zuge von Nachfragen durch den Käufer gegeben wurden. Unrichtigkeit und Unvollständigkeit führen in beiden Fällen zu einer Pflichtverletzung, wobei eine Beschränkung auf den Inhalt des Datenraums und eine Subjektivierung nach bestem Wissen und Gewissen möglich ist.
Praxishinweise
Die Durchführung einer Due Diligence durch den Käufer scheint zwar zunächst zu der berechtigten Erwartung zu führen, es werde Einsicht in alle relevanten Informationen genommen. Ob sie jedoch gleichermaßen zu einer Reduzierung der eigenen Aufklärungspflichten führt, ist umstritten und nach der jüngsten BGH-Entscheidung eher fraglicher geworden. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der BGH hier einen (extremen) Fall zu entscheiden hatte, wo am Tag vor der Beurkundung hunderte Dateien eingestellt wurden, die keiner mehr sichten konnte. Die dargestellten Anforderungen an Organisation und Struktur im digitalen Raum sollten daher umgesetzt werden.
Die Verkäufer Due Diligence wird damit zwar nicht zwingend. Eine höhere Sicherheit bietet dennoch das Hinzuziehen eigener Berater, die im Rahmen einer solchen Due Diligence den Ist-Zustands des eigenen Unternehmens ermitteln. Das pflichtgemäße Offenlegen aller offenbarungspflichtigen Umstände ist lediglich dann möglich, wenn die eigenen Schwachstellen und Risiken bekannt sind. Die Ergebnisse dieser Prüfung können zudem direkt als Datenraum genutzt werden. Der Verkaufsprozess wird somit optimiert, beschleunigt und das Haftungsrisiko minimiert.

